Rechtlicher Hintergrund
Das ärztliche Werberecht wurde in den letzten Jahren zunehmend liberalisiert. Dies war unumgänglich, da der Arzt aus heutiger Sicht ohne Werbung als Marketinginstrument nicht mehr auskommt.
Mittlerweile gibt es zahlreiche Möglichkeiten, wie sich der Arzt nach außen präsentieren kann. Dazu gehört z.B. das Aufstellen von Ortstafeln, die Veranstaltung eines "Tages der offenen Tür" oder auch der Hinweis auf bestehende Zertifizierungen. Darüber hinaus möchten sich immer mehr Ärzte mit einem ansprechenden Internetauftritt präsentieren.
Hierbei ist es jedoch wichtig, dass die verwendete Werbemaßnahme auch rechtlich unbedenklich ist, denn Wettbewerber und Standesvertreter sind bei Verstößen gegen das ärztliche Werberecht schnell auf den Plan gerufen. Es muss stets eine Abgrenzung zur sachlichen Information gewährleistet sein. Dies ist allerdings nicht immer einfach, in manchen Fällen fast unmöglich, so dass die Rechtsprechung zur Frage der berufswidrigen bzw. zulässigen Arztwerbung äußerst umfangreich ist.
Für den Arzt als juristischen Laien ist es jedoch unmöglich, diesen "Dschungel" vollständig zu durchblicken.
Anhand der Rechtsprechung können mittlerweile einige zulässige und unzulässige Werbemaßnahmen abgegrenzt werden, auf welche im Folgenden eingegangen wird. Diese Auflistung kann jedoch nicht vollständig sein, und es ist im Einzelfall durchaus möglich, dass ein Gericht abweichend entscheidet.
Es ist daher unumgänglich, sich hinsichtlich geeigneter und unbedenklicher Werbemaßnahmen juristisch beraten zu lassen.
Quelle: RAin Melanie Neumann www.ecovis.com



